Norm
ABGB §1336 BRechtssatz
Keine Vertragsstrafe liegt vor, wenn eine Zuwendung des Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit einer (auflösenden) Bedingung im Sinne der §§ 696, 897 ABGB - nämlich der Ausübung einer Konkurrenztätigkeit durch den (ehemaligen) Arbeitnehmer - verbunden ist, bei deren Eintritt der Arbeitgeber zur Rückforderung des ausgezahlten Betrages berechtigt sein sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Konkurrenzklausel, Konkurrenzverbot, Wettbewerbsverbot, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Vereinbarung, Treuepflicht, Verfall, Rückzahlung, Konventionalstrafe, Resolutivbedingung, EndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029852Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0040OB00139_8500000_001