Norm
AngG §27 Z3 E3Rechtssatz
Der Entlassungsgrund nach § 82 lit e GewO 1859 setzt jedoch - ebenso wie der ähnliche Tatbestand des § 27 Z 3 erster Fall AngG (Betreiben eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens) voraus, daß bereits ein Nebengeschäft tatsächlich ausgeübt wird. Die bloße Gründung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebes reicht für die Tatbestandsverwirklichung nicht aus (gegen Krejci in Rummel).
Entscheidungstexte
Schlagworte
wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Betriebsgründung, Unternehmensgründung, Konkurrenzgeschäfte, Konkurrenzverbot, Nebenbetätigung, Hilfsarbeiter, Arbeiter, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029445Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2022