RS OGH 1986/11/19 3Ob579/86, 7Ob585/87, 4Ob568/87, 7Ob623/87, 7Nd504/89, 1Ob29/92, 7Ob1516/93, 1Ob57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

JN §28

Rechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, daß jede Regelung eines Gerichtsstandes auch eine Regelung der inländischen Gerichtsbarkeit in sich schließe (Lehre von der sogenannten Doppelfunktionalität der Gerichtsstandnormen). Der erkennende Senat schließt sich daher nicht

der kürzlich ausgesprochenen Auffassung des Senates 2 (2 Ob 594/84 =

SZ 57/143), sondern der vom Senat 1 (1 Ob 581/82 = SZ 55/95) bzw vom

Senat 5 (5 Ob 615/83 = SZ 56/162) vertretenen Indikationentheorie an.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 579/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 579/86
    Veröff: SZ 59/205 = IPRax 1988,246; hiezu Hoyer IPRax 1988,255
  • 7 Ob 585/87
    Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 585/87
    Auch; Veröff: RZ 1987/74 S 275 = IPRE 2/212
  • 4 Ob 568/87
    Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 568/87
    Vgl auch; Beisatz: Anwendbarkeit der Indikationentheorie offen gelassen, da die Frage der Gültigkeit eines zwischen den Streitteilen in Österreich geschlossenen Vertrages zu beurteilen und inländisches Vermögen des Beklagten als hinlänglicher österreichischer Anknüpfungspunkt angesehen. (T1)
  • 7 Ob 623/87
    Entscheidungstext OGH 29.10.1987 7 Ob 623/87
    Veröff: VersR 1988,1086
  • 7 Nd 504/89
    Entscheidungstext OGH 27.04.1989 7 Nd 504/89
    Auch; Beisatz: Die inländische Gerichtsbarkeit ist zunächst "indiziert", wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist; darüber hinaus ist noch zu prüfen, ob die durch diesen Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht. (T2)
  • 1 Ob 29/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 29/92
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung folgt der "Indikationentheorie". (T3)
  • 7 Ob 1516/93
    Entscheidungstext OGH 03.03.1993 7 Ob 1516/93
    Auch
  • 1 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 579/95
    Auch; Beisatz: Liegt nur ein inländischer Gerichtsstand ohne hinreichende Nahebeziehung des geltend gemachten Anspruches zum Inland vor, ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. (T4) Veröff: SZ 68/118
  • 1 Ob 2100/96x
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2100/96x
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 2307/96i
    Entscheidungstext OGH 19.12.1996 8 Ob 2307/96i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Wohnsitz des Beklagten im Inland zum Zeitpunkt der Klagseinbringung und der zu seinen Handen erfolgten Klagszustellung begründet jedenfalls eine sehr starke, die ausreichende Rechtsverteidigung nach Art 6 MRK ermöglichende Nahebeziehung, die durch eine nachträgliche Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nicht so entscheidend geschwächt wird, daß die inländische Gerichtsbarkeit nach völkerrechtlichen Regeln nicht mehr gegeben wäre (vgl SZ 68/118). (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046248

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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