Norm
Tir SHG §11Rechtssatz
Der Anspruchsübergang ist auch nach dem Tir SHG von der schriftlichen Anzeige beim Dritten abhängig und wird erst mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0072884Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013