Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Die kollisionsrechtliche Bedeutung der sogenannten Eingriffsnormen liegt darin, dass ihnen, die das öffentliche Interesse des rechtssetzenden Staates an ihrer Beachtung dokumentieren, grundsätzlich der Vorrang vor der überwiegend an privaten Interessenkollisionen orientierten allgemeinen Anknüpfung des Schuldstatuts gebührt. Das öffentliche Geltungsinteresse manifestiert sich im eigenen Anwendungswillen derartiger Eingriffsnormen; daher besteht zu ihm die "stärkste Beziehung" im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076721Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.06.2013