Norm
JN §81 Abs1Rechtssatz
Wird mit der Klage ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut geltend gemacht, wäre die inländische Gerichtsbarkeit nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil die strittige Liegenschaft im Ausland gelegen ist; Der Inlandbezug, der sich zB aus dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten in Österreich ergibt, ist stärker als der "völkerrechtliche Grundsatz der Territorrialhoheit".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046653Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0030OB00579_8600000_005