RS OGH 1986/11/19 3Ob71/86, 2Ob523/89, 8Ob680/90, 7Ob1604/93, 2Ob244/07g, 3Ob144/08k, 1Ob207/14v, 7O

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

ABGB §833 C1

Rechtssatz

Die ordentliche Verwaltung durch die Mehrheit hat auch die wohlverstandenen Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013561

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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