Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Die ordentliche Verwaltung durch die Mehrheit hat auch die wohlverstandenen Interessen der überstimmten Minderheit einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013561Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.04.2022