Norm
IPRG §1 Abs1Rechtssatz
Eingriffsnormen sind im Sinne des § 1 Abs 1 IPRG gesondert vom Schuldstatut an ihren eigenen Anwendungswillen anzuknüpfen; dieser ist entweder aus ausdrücklichen Selbstaussagen über den Anwendungsbereich oder interpretativ aus dem Zweck solcher Eingriffsnormen zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076728Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009