Norm
ABGB §880a BRechtssatz
Sinn einer Bankgarantie, welche anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben wird, ist nicht, dem Begünstigten nur eine Sicherheit zu geben, sondern der Begünstigte soll so gestellt werden, wie wenn er schon Bargeld in Händen hätte, oder genauer gesagt, wie wenn er die fragliche Summe noch gar nicht aus der Hand gegeben hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020