Norm
ZPO §502 Abs3 Satz2 JRechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmung des § 502 Abs 3 2.Satz ZPO ist, daß das Berufungsgericht in seinem vorangegangenen Aufhebungsbeschluß eine das Erstgericht bindende, von dessen Auffassung abweichende Rechtsansicht ausgesprochen und wegen der sich daraus ergebenden Feststellungsmängel die Sache an das Erstgericht zurückverwiesen hat; das Prozeßgericht muß nur wegen der vom Berufungsgericht auferlegten rechtlichen Bindung zu seinem Urteil gelangt sein; dieses Urteil muß demnach anders als das zunächst gefällte sein und darf sachlich mit dem ersten aufgehobenen nicht übereinstimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042919Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00615_8600000_001