RS OGH 1986/11/19 3Ob71/86, 8Ob680/90, 8Ob2027/96p, 7Ob83/97z, 5Ob230/99f, 5Ob102/01p, 2Ob244/07g, 1

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

ABGB §833 C2

Rechtssatz

Ein gegen die nicht nur den Mehrheitseigentümern, sondern auch dem daher nicht schutzwürdigen Mieter bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßende Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 71/86
    Veröff: SZ 59/203 = JBl 1987,445
  • 8 Ob 680/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 8 Ob 680/90
    Veröff: WoBl 1991,160
  • 8 Ob 2027/96p
    Entscheidungstext OGH 18.04.1996 8 Ob 2027/96p
    Ähnlich; Beisatz: Ein Mietvertrag, der nicht dazu dient, dem Mieter gegen angemessenes Entgelt eine Wohnmöglichkeit zu geben, sondern dazu, dem Mehrheitseigentümer im Wege der Untervermietung zu einem höheren, nicht in die Hausabrechnung fließenden Zins ein ausschließlich ihm zufließendes Zusatzeinkommen zu verschaffen, kann nicht als gewöhnliche, im Interesse aller Miteigentümer liegende Verwaltungsmaßnahme qualifiziert werden. (T1)
  • 7 Ob 83/97z
    Entscheidungstext OGH 16.04.1997 7 Ob 83/97z
  • 5 Ob 230/99f
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 5 Ob 230/99f
    Vgl auch
  • 5 Ob 102/01p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 102/01p
    Ähnlich; nur: Ein gegen die den Mehrheitseigentümern bekannten Interessen des Minderheitseigentümers verstoßende Abschluss eines Mietvertrages ist eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme. (T2) Beisatz: Hier: Weil die Anhebung des Hauptmietzinses offensichtlich den Interessen eines "Miteigentümers" widerspricht, handelt es sich bei den damit zusammenhängenden Maßnahmen um solche der außerordentlichen Verwaltung. (T3)
  • 2 Ob 244/07g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 244/07g
  • 1 Ob 207/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 207/14v
  • 2 Ob 198/17g
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 198/17g
    Teilweise abweichend; nur T2, Beisatz: Hier: Nutzungsmöglichkeit an einem im Miteigentum stehenden Badesee. (T4)
    Beisatz: Für die ex ante anzustellende Beurteilung, ob ein Vertragsabschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung zuzurechnen ist, kann der Kenntnisstand des Vertragspartners nicht maßgebend sein. (T5); Veröff: SZ 2018/37
  • 7 Ob 48/18m
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
  • 5 Ob 218/20z
    Entscheidungstext OGH 07.01.2021 5 Ob 218/20z
  • 9 Ob 61/21t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 61/21t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0013589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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