Norm
ABGB §762Rechtssatz
Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. Es entspricht daher dem Zweck des Pflichtteilsrechtes, wenn man der Berechnung des Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrunde legt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012852Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010