RS OGH 1986/11/19 8Ob527/86, 1Ob51/95, 2Ob208/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

ABGB §762
ABGB §784
ABGB §786

Rechtssatz

Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. Es entspricht daher dem Zweck des Pflichtteilsrechtes, wenn man der Berechnung des Pflichtteiles auch zwar auf den Todesfall geschenkte, in Wahrheit aber faktisch dem Erblasser bis zu seinem Tod verbliebene Gegenstände wie Vermächtnisse zugrunde legt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 527/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 527/86
    Veröff: EvBl 1987/198 S 753 = NZ 1988,42 (Friedeis)
  • 1 Ob 51/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 51/95
    Auch
  • 2 Ob 208/09s
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 208/09s
    nur: Ziel des Pflichtteilsrechtes ist es, den Pflichtteilsberechtigten an einem bestimmten Teil jenes Vermögens des Erblassers partizipieren zu lassen, das dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens zur Verfügung gestanden ist; dazu gehören auch solche Vermögensstücke, die er für den Fall seines Todes einem Dritten geschenkt hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012852

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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