Norm
IPRG §36Rechtssatz
Für die Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht auf das Bestehen zweier Leistungspflichten, sondern auf den geplanten Leistungsaustausch als solchen an, auch wenn er durch eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird, wie etwa beim Maklervertrag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0077132Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0080OB00575_8600000_006