RS OGH 1986/11/19 8Ob76/86

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

StVO §52 lita Z6a

Rechtssatz

Bei einer Einschränkung der Fahrbahnbreite im Unfallbereich bis auf 3,6 Meter gelten vom Schutzzweck dieser Bestimmung alle Gefahren als umfaßt, die durch das Befahren dieser Straße mit allen Kraftfahrzeugen außer einspurigen Motorrädern verursacht oder erhöht werden. Hiebei kommen insbesondere Gefahren in Betracht, die durch die Breite der vom Verbot umfaßten Kraftfahrzeuge beim Begegnungsverkehr bewirkt werden können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075280

Dokumentnummer

JJR_19861119_OGH0002_0080OB00076_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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