Norm
StGB §169 Abs2Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 169 Abs 2 StGB ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr (im Sinn des § 176 StGB) nicht erforderlich; es genügt, daß diese Gefahr den anderen (der in die Tat eingewilligt hat) oder (auch nur) einen (unbeteiligten) Dritten betrifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094999Dokumentnummer
JJR_19861119_OGH0002_0090OS00143_8600000_001