RS OGH 1986/11/19 3Ob610/86, 2Ob616/88, 3Ob505/90, 8Ob549/91, 3Ob532/93, 1Ob1644/93, 6Ob107/98y, 6Ob

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Veröffentlicht am 19.11.1986
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Norm

ABGB §458

Rechtssatz

Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. Dieser Klage setzt aber Verschulden voraus.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 610/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 610/86
    Veröff: SZ 59/206 = BA 1987,415 (Rummel) = JBl 1987,654
  • 2 Ob 616/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 2 Ob 616/88
    Veröff: EvBl 1990,135
  • 3 Ob 505/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 3 Ob 505/90
    Beisatz: Mindestens bei Verschulden. ( T1)
    Veröff: EvBl 1990,137 = BA 1991,213
  • 8 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 11.07.1991 8 Ob 549/91
  • 3 Ob 532/93
    Entscheidungstext OGH 15.09.1993 3 Ob 532/93
  • 1 Ob 1644/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 1644/93
    Vgl.; Beisatz: Dem Pfandgläubiger steht bei drohender Pfandverschuldung im Sinne des § 458 ABGB auch der auf Verschulden gestützte Anspruch auf Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zu, wobei ihn für das Ausmaß der Pfandverschlechterung die Beweislast trifft. (T2)
  • 6 Ob 107/98y
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 Ob 107/98y
  • 6 Ob 136/98p
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 136/98p
  • 9 Ob 189/00k
    Entscheidungstext OGH 22.11.2000 9 Ob 189/00k
    Vgl auch
  • 1 Ob 62/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 62/01a
    Auch; Beisatz: Ein Verschulden ist bei gewolltem Zusammenwirken des Pfandschuldners mit dem Dritten anzunehmen, ferner aber auch dann, wenn dem Dritten die Pfandbelastungen und insbesondere das mit dem Pfandgläubiger vereinbarte Verbot der Inbestandgabe ohne dessen ausdrückliche Zustimmung bekannt war, der Bestandvertrag vom Pfandschuldner geschlossen wurde, "um zu retten, was noch zu retten ist" und der Dritte dies hätte bedenken müssen, wenigstens eine der Parteien diesen Schaden beabsichtigte oder in Kauf nahm und derartiges für die andere Partei zumindest erkennbar war. Verschulden besteht überdies bei jedem - auch durch Unterlassung bewirkten - Verstoß gegen die Grundsätze ordentlicher Wirtschaftsführung. (T3)
  • 6 Ob 128/04y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 128/04y
    Vgl; Beisatz: Den Pfandgläubiger trifft die Beweislast für die Pfandverschlechterung. (T4)
  • 7 Ob 186/12x
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 186/12x
    Vgl auch
  • 7 Ob 176/13b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 176/13b
    Auch; nur: Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, wobei die Klage, soweit Unterlassung und Wiederherstellung begehrt werden, auch gegen jeden Dritten gerichtet werden kann. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0011436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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