Norm
ABGB §1497 IRechtssatz
Eine dem Gesetz nicht entsprechende Anmeldung einer nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen nicht anzumeldenden Forderung im Ausgleich oder Konkurs mit nachfolgender Bestreitung des Schuldners oder Masseverwalters kann unter dem Gesichtspunkt der Verjährung nicht Vergleichsverhandlungen gleichgestellt werden, weil dabei die für Vergleichsverhandlungen typische Bereitschaft des Schuldners zur einvernehmlichen außergerichtlichen Lösung der strittigen Fragen fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034565Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012