Norm
StPO §262 BbRechtssatz
Identität von Anklagetat und Urteilstat bleibt gewahrt, wenn das Gericht die Abschlußphase des Täterverhaltens nicht dem § 131 StGB unterstellt, sondern sie (zusätzlich zum einfachen Diebstahl) als Nötigung qualifiziert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098580Dokumentnummer
JJR_19861125_OGH0002_0110OS00142_8600000_001