RS OGH 1986/11/25 11Os142/86

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

StPO §262 Bb

Rechtssatz

Identität von Anklagetat und Urteilstat bleibt gewahrt, wenn das Gericht die Abschlußphase des Täterverhaltens nicht dem § 131 StGB unterstellt, sondern sie (zusätzlich zum einfachen Diebstahl) als Nötigung qualifiziert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098580

Dokumentnummer

JJR_19861125_OGH0002_0110OS00142_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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