RS OGH 1986/11/25 10Os99/86, 10Os180/86, 15Os84/88, 14Os74/93, 15Os142/93, 13Os123/07y, 14Os46/08h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

StGB §147 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Benützung einer falschen Urkunde wirkt nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung nur dann qualifizierend, wenn sie zum Zweck der für den Betrug tatbestandsmäßigen Täuschung, also zur Herbeiführung der für die selbstschädigende Handlung des Tatopfers kausalen Irreführung, vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 99/86
    Entscheidungstext OGH 25.11.1986 10 Os 99/86
  • 10 Os 180/86
    Entscheidungstext OGH 24.02.1987 10 Os 180/86
    Vgl; Beisatz: Hiebei kommt es ausschließlich auf die Zielvorstellung des Täters an, nicht aber darauf, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. (T1) Veröff: EvBl 1987/164 S 593 = SSt 58/12 = JBl 1987,536
  • 15 Os 84/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 15 Os 84/88
    Vgl auch; Beisatz: Andernfalls Realkonkurrenz von Betrug (§ 146 StGB) und Urkundenfälschung. (T2) Veröff: RZ 1989/20 S 67
  • 14 Os 74/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1993 14 Os 74/93
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 15 Os 142/93
    Entscheidungstext OGH 18.11.1993 15 Os 142/93
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 13 Os 123/07y
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 123/07y
    Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T3); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T4); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T5)
  • 14 Os 46/08h
    Entscheidungstext OGH 13.05.2008 14 Os 46/08h
    Auch; Beis wie T3
  • 11 Os 54/08p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 11 Os 54/08p
    Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt. (T6); Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. (T7)
  • 15 Os 94/14h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 94/14h
    Auch; Beis wie T3
  • 14 Os 26/16d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 14 Os 26/16d
  • 12 Os 71/17h
    Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 71/17h
    Auch; Beis wie T7
  • 12 Os 108/18a
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 12 Os 108/18a
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094405

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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