Norm
StGB §147 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Benützung einer falschen Urkunde wirkt nach dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung nur dann qualifizierend, wenn sie zum Zweck der für den Betrug tatbestandsmäßigen Täuschung, also zur Herbeiführung der für die selbstschädigende Handlung des Tatopfers kausalen Irreführung, vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094405Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019