RS OGH 1986/11/25 10Os133/86, 13Os25/13w, 11Os25/18p

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Veröffentlicht am 25.11.1986
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Norm

StGB §5 Abs2 C

Rechtssatz

Zur Annahme einer Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) ist eine - über die begriffslogisch notwendigerweise damit verbundene (und demzufolge mit ihrer Feststellung subintelligierte) Vorstellung des Täters vom gewollten Tatumstand hinausgehende - spezifische Ausprägung des intellektuellen Vorsatzelements im StGB nicht vorgesehen, sodaß sich darauf bezogene Feststellungen erübrigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089297

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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