Norm
StGB §156Rechtssatz
Eine den Befriedigungsfonds der Gläubiger erweiternde Verwertung von unter Eigentumsvorbehalt zugunsten Dritter stehenden Sachen kommt aus wirtschaftlicher Sicht jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn entweder der noch geschuldete Kaufpreisrest über dem bei Verwertung der Sache voraussichtlich erzielbaren Erlös liegt oder die Höhe der inzwischen eingetretenen Wertminderung der Sache die bereits geleisteten Kaufpreisteilzahlungen erreicht oder sogar übersteigt. Diesfalls ist eine Beeinträchtigung der Befriedigung wenigstens eines Gläubigers als Folge des Verheimlichens usw einer unter fremden Eigentumsvorbehalt stehenden Sache ausgeschlossen; auch strafbarer Versuch ist unter keinen Umständen (§ 15 Abs 3 StGB: 13 Os 45/86) möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094673Dokumentnummer
JJR_19861127_OGH0002_0130OS00089_8600000_002