RS OGH 1986/11/27 12Os150/86

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Norm

StGB §146 C3

Rechtssatz

Wird gleichzeitig mit der bücherlichen Eigentumsübertragung ein entsprechendes Pfandrecht für den restlichen Kaufpreis zugunsten des Verkäufers einverleibt, so ist der Verkäufer durch das Ausbleiben der Gegenleistung an seinem Vermögen noch nicht unmittelbar geschädigt, falls dem Pfandrecht ein Rang zukommt, der die Befriedigung seiner Kaufpreisforderung zumindest insoweit sicherstellt, als dies dem Verkehrswert der Liegenschaft entspricht. Dies gilt auch dann, wenn sich mangels Verbücherung des Eigentumsrechts des Verkäufers aus nicht von diesem verschuldeten Gründen die Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers und (demgemäß auch) des Pfandrechts des Verkäufers zunächst verzögert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094407

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0120OS00150_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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