RS OGH 1986/11/27 6Ob14/86, 6Ob153/03y, 6Ob253/05g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1986
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Norm

AnerbenG §3
Krnt HöfeG §7
Tir HöfeG §17

Rechtssatz

In der Verfahrenserklärung eines Miterben, das Anerbenrecht eines anderen anzuerkennen, liegt zwingend ein Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche auf die Hofübernahme, soweit sie mit einer Hofübernahme durch den als Anerben anerkannten Miterben in Widerspruch gerieten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/86
    Entscheidungstext OGH 27.11.1986 6 Ob 14/86
    Veröff: NZ 1987,208
  • 6 Ob 153/03y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2003 6 Ob 153/03y
    nur: In der Verfahrenserklärung eines Miterben, das Anerbenrecht eines anderen anzuerkennen, liegt zwingend ein Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche auf die Hofübernahme. (T1)
  • 6 Ob 253/05g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
    Beisatz: Hier: Wenn ein vom Erstgericht übergangener Miterbe seinen Anspruch mit Rechtsmittel nicht weiterverfolgt, ist im Rechtsmittelverfahren nur mehr zu prüfen, welcher von den verbliebenen Bewerbern als Anerbe zu bestimmen ist. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050286

Dokumentnummer

JJR_19861127_OGH0002_0060OB00014_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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