Norm
AnerbenG §3Rechtssatz
In der Verfahrenserklärung eines Miterben, das Anerbenrecht eines anderen anzuerkennen, liegt zwingend ein Verzicht auf die Geltendmachung eigener Ansprüche auf die Hofübernahme, soweit sie mit einer Hofübernahme durch den als Anerben anerkannten Miterben in Widerspruch gerieten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050286Dokumentnummer
JJR_19861127_OGH0002_0060OB00014_8600000_001