Norm
ABGB §1489 IIARechtssatz
Auch für Folgeschäden beginnt die Verjährungszeit in dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsgutbeeinträchtigung, deren (sicher voraussehbare) Folgen sie gewesen sind, bekannt war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
gemäßigte EinheitstheorieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034511Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2021