Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
UStG 1994 §21 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Nikolaus, Wirtschaftsprüfer in 1130 Wien, St. Veit-Gasse 15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Oktober 2000, Zl. RV/731-15/01/99, betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für April bis Juni 1998, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zuerkannt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate April bis Juni 1998 fest (§ 21 Abs. 3 UStG 1994).
Mit Schriftsatz vom 23. September 2003 teilte das Finanzamt dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass am 5. September 2003 der Umsatzsteuerbescheid für 1998 erlassen worden sei.
Der Beschwerdeführer, dem der Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit geboten hat, dazu Stellung zu nehmen, bezeichnete in einem Schriftsatz vom 16. Oktober 2003 die Darstellung im Schriftsatz des Finanzamtes als richtig und brachte keine Einwendungen gegen eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für bestimmte Kalendermonate zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insoweit einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuer-Jahresbescheides, welcher den gleichen Zeitraum (mit-)umfasst, außer Kraft gesetzt wird, sodass er ab der Erlassung dieses Veranlagungsbescheides keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. März 2003, 2001/13/0302 bis 0316, und den Beschluss vom 30. April 2003, 97/13/0099).
Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne dass der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG ebenfalls zur Einstellung des Verfahrens.
Eine formelle Klaglosstellung (mit den Kostenfolgen des § 56 VwGG) liegt im Beschwerdefall nicht vor. Ein Zuspruch von Kosten nach § 58 Abs. 2 VwGG (eingefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist (vgl. etwa den erwähnten hg. Beschluss vom 30. April 2003); im Übrigen ist die Kostenfrage nach freier Überzeugung zu beantworten. Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend anzusehen. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall demnach mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt.
Wien, am 29. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001130007.X00Im RIS seit
03.02.2004