RS OGH 1986/12/1 Bkd87/86, 9ObA68/91, 14Bkd3/00

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Wohl muß auch der Anschein einer unzulässigen Doppelvertretung vermieden werden. Das bloße räumliche Zusammentreffen zweier selbständiger Kanzleien (mit gemeinsamen Wartezimmer und Telefondienst) ist aber ebenso unbedenklich wie ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Rechtsanwälten oder ein gerichtsbekanntes ständiges Substitutionsverhältnis.

Entscheidungstexte

  • Bkd 87/86
    Entscheidungstext OGH 01.12.1986 Bkd 87/86
    Veröff: AnwBl 1988,270
  • 9 ObA 68/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 68/91
    Auch; Veröff: RdW 1992,119
  • 14 Bkd 3/00
    Entscheidungstext OGH 16.10.2000 14 Bkd 3/00
    Auch; Beisatz: Ein zu nachteiliger Optik geeigneter bloßer Anschein, etwa auch im Zusammenhang mit der Problematik unzulässiger Doppelvertretung, wird als entscheidendes Ausschlusskriterium beurteilt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055453

Dokumentnummer

JJR_19861201_OGH0002_000BKD00087_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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