Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Wohl muß auch der Anschein einer unzulässigen Doppelvertretung vermieden werden. Das bloße räumliche Zusammentreffen zweier selbständiger Kanzleien (mit gemeinsamen Wartezimmer und Telefondienst) ist aber ebenso unbedenklich wie ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Rechtsanwälten oder ein gerichtsbekanntes ständiges Substitutionsverhältnis.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055453Dokumentnummer
JJR_19861201_OGH0002_000BKD00087_8600000_001