Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer, der einem ihm unterstellten Arbeitnehmer erklärt, er werde dem Unternehmer scharfe Überprüfungen verschaffen und diesem dadurch Schwierigkeiten bereiten, er werde versuchen, den Ruf des Unternehmens herabzumindern und die Firma in der Branche unmöglich machen, läßt nicht bloß seinem Unmut auf eine in Gesprächen unter Arbeitskollegen vertretbare Weise freien Lauf, sondern verwirklicht den Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Treuepflicht, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Kontrolle, Revision, Prüfung, Reputation, Herabsetzung, Schädigung, Vertrauensunwürdigkeit, Drohung, Androhung, Ankündigung, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029475Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00191_8600000_001