Norm
EheG §83Rechtssatz
Entscheidend für die Art und den Umfang der Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist bei der Vermögensaufteilung nicht der Schuldausspruch an sich, wesentlich sind vielmehr die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057734Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0020OB00547_8600000_001