RS OGH 1986/12/2 2Ob547/86 (2Ob548/86), 2Ob704/86, 5Ob574/87, 6Ob564/88

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Entscheidend für die Art und den Umfang der Berücksichtigung der Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist bei der Vermögensaufteilung nicht der Schuldausspruch an sich, wesentlich sind vielmehr die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057734

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0020OB00547_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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