Norm
ABGB §1295 IId4b1Rechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung des Pistenerhalters, für Absicherungen zu sorgen, die selbst zusätzliche Gefahren geschaffen hätten (hier: Fangnetzvorrichtung am Rand einer Böschung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023497Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008