RS OGH 1986/12/2 10Os136/86, 13Os62/09f, 11Os45/10t

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Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

StGB aF §203 Abs1

Rechtssatz

Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des § 203 Abs 1 StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 136/86
    Entscheidungstext OGH 02.12.1986 10 Os 136/86
  • 13 Os 62/09f
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 62/09f
    Auch; Beisatz: Das Gesäß zählt nicht zur unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen. Sie zu betasten stellt keine geschlechtliche Handlung dar, weil der Anus damit nicht gemeint ist. (T1)
  • 11 Os 45/10t
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 11 Os 45/10t
    Auch; Beisatz: Hier: Streicheln im Gesäßbereich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094997

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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