Norm
StGB aF §203 Abs1Rechtssatz
Schläge auf die (hier entblößte) Gesäßregion sind schon in objektiver Hinsicht nicht als unzüchtig im Sinne des § 203 Abs 1 StGB anzusehen, mögen ihnen auch sadistische, auf die Erregung oder Befriedigung des Geschlechtstriebes ausgerichtete Motive zugrundeliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0094997Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2010