RS OGH 1986/12/2 2Ob601/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1986
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Norm

AVG §38
ZPO §190 C1
ZPO §411 Ab

Rechtssatz

Ein "Bindungskonflikt" kann nur dort entstehen, wo eine Behörde bei Entscheidung einer Rechtsfrage eine Vorfrage zu beurteilen hat, über welche eine andere Behörde als Hauptfrage rechtskräftig abgesprochen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037032

Dokumentnummer

JJR_19861202_OGH0002_0020OB00601_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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