Norm
AVG §38Rechtssatz
Ein "Bindungskonflikt" kann nur dort entstehen, wo eine Behörde bei Entscheidung einer Rechtsfrage eine Vorfrage zu beurteilen hat, über welche eine andere Behörde als Hauptfrage rechtskräftig abgesprochen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0037032Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0020OB00601_8500000_001