Norm
ArbGerG §25 Abs1 Z3 DRechtssatz
Die Rechtsfolge des § 381 ZPO wirkt im Berufungsverfahren ungeachtet des sich aus dem § 25 Abs 1 Z 3 ArbGerG ergebenden Neuverhandlungsgrundsatzes - ebenso wie eine Präklusion von Beweisen (§§ 279, 309, 335 ZPO) - fort, weil der Charakter des Rechtsmittelverfahrens auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht völlig fehlt. Die Rechtsfolgen des § 381 ZPO können somit, falls die Anwendung dieser Bestimmung berechtigt war, durch eine Berufung nicht beseitigt werden; das Berufungsgericht hat seinerseits nach dieser Bestimmung die Würdigung der Beweise vorzunehmen. Es ist aber nicht verpflichtet, die Vernehmung einer vor dem Erstgericht unentschuldigt nicht erschienenen Partei seinerseits durchzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0040684Dokumentnummer
JJR_19861202_OGH0002_0140OB00194_8600000_001