Norm
StGB §302Rechtssatz
Zufolge der Subsidiaritätsklausel des § 68 Abs 2 TSG sind die Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 63 und 64 TSG im Verhältnis zu gerichtlichen Straftatbeständen nicht leges speciales; sie normierten vielmehr susidiäre Tatbestände, die immer dann zurückzutreten haben, wenn die Tat gerichtlich strafbar ist. Die Beurteilung einer Falschbeurkundung in Tierpässen (und dazugehörigen Viehbeschauzetteln) bloß als Verwaltungsübertretung nach § 63 (Abs 1 lit b) TSG kommt demnach nur dann in Betracht, wenn der Staat dadurch bloß in dem Recht auf Überwachung von Viehtransporten schlechthin und in keinem darüber hinausgehenden (konkreten) Recht geschädigt wird oder geschädigt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075873Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0090OS00148_8600000_002