Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Ein Viehbeschauer, der rückdatiert Viehbeschauzettel bzw Tierpässe ohne vorangegangene Beschau der Tiere ausstellt, schädigt den Staat nicht nur in seinem Recht auf Bestrafung des Viehtransporteurs wegen Durchführung eines Viehtransports ohne Tierpaß, sondern auch und vor allem in seinem Recht, durch Viehbeschau und Ausstellung entsprechender Viehbeschauzettel und Tierpässe sicherzustellen, daß nur seuchenfreie Tiere den ständigen Aufenthaltsort wechseln und über den Bereich einer Ortsgemeinde hinausbefördert werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075841Dokumentnummer
JJR_19861203_OGH0002_0090OS00148_8600000_001