RS OGH 1986/12/3 1Ob656/86, 2Ob528/89, 4Ob501/93, 7Ob555/94, 1Ob2005/96a, 10Ob77/98s, 10Ob136/98t, 1

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Veröffentlicht am 03.12.1986
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Norm

ABGB §1170

Rechtssatz

Die Rechtsprechung, dass der Besteller, selbst wenn er das mangelhafte Werk als Erfüllung angenommen hat, berechtigt ist, die ganze Gegenleistung - Schikane ausgenommen - bis zur Verbesserung des mangelhaften Werkes durch den Unternehmer zu verweigern, wird trotz der Bedenken Koziols (Die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts bei nicht gehöriger Erfüllung, ÖJZ 1985,737 ff) aufrechterhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0025221

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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