Norm
ZPO §503 Abs1 Z2 C3aRechtssatz
Hat das Berufungsgericht auf Grund der vom Erstgericht aufgenommenen Beweise keine Bedenken gegen dessen Beweiswürdigung, ist es selbst unter Heranziehung neuer Argumente zu einer Beweiswiederholung nicht verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0043096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021