RS OGH 1986/12/3 10Nds160/86, 4Nc3/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1986
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Norm

JN §31 Abs1 I
StPO §62
StPO §63 A

Rechtssatz

Ein näher zu einem anderen OLG gelegener Wohnort des Angeklagten allein vermag mit Rücksicht auf die (große) örtliche Ausdehnung der Oberlandesgerichtssprengel und die Besonderheiten des Berufungsverfahrens die Zuweisung einer Strafsache an ein anderes OLG zur Entscheidung über eine Berufung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Die Frage der Delegierung an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz kann erst nach Vorliegen eines Beschlusses auf Beweiswiederholung oder Beweisergänzung aktuell werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Nds 160/86
    Entscheidungstext OGH 03.12.1986 10 Nds 160/86
  • 4 Nc 3/12x
    Entscheidungstext OGH 08.10.2012 4 Nc 3/12x
    nur: Die Frage der Delegierung an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz kann erst nach Vorliegen eines Beschlusses auf Beweiswiederholung oder Beweisergänzung aktuell werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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