Norm
JN §31 Abs1 IRechtssatz
Ein näher zu einem anderen OLG gelegener Wohnort des Angeklagten allein vermag mit Rücksicht auf die (große) örtliche Ausdehnung der Oberlandesgerichtssprengel und die Besonderheiten des Berufungsverfahrens die Zuweisung einer Strafsache an ein anderes OLG zur Entscheidung über eine Berufung grundsätzlich nicht zu rechtfertigen. Die Frage der Delegierung an einen anderen Gerichtshof zweiter Instanz kann erst nach Vorliegen eines Beschlusses auf Beweiswiederholung oder Beweisergänzung aktuell werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012