Norm
StVO §2 Abs1 Z17Rechtssatz
Der Umstand, daß eine dreieckige Landfläche den Einmündungsrichter einer Straße in zwei selbständige Äste teilt, ändert an dem Vorliegen einer einheitlichen Kreuzung dann nichts, wenn diese für den sich nähernden Verkehrsteilnehmer als Kreuzung erkennbar und überschaubar ist und ihre tatsächliche Beschaffenheit oder baulichen Ausgestaltung die Annahme einer einheitlichen Kreuzung nicht ausschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0073394Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0080OB00057_8600000_001