RS OGH 1986/12/4 8Ob50/86, 3Ob230/11m, 3Ob236/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1986
beobachten
merken

Norm

ZPO §266 C

Rechtssatz

Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im einzelnen genau zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Grundsatz der Beweisverbindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039882

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten