Norm
ABGB §282 CRechtssatz
Wenn die erforderliche Personensorge durch das Verhalten eines Behinderten erschwert, allenfalls sogar vereitelt wird, wird das Gericht durch geeignete Maßnahmen den Sachwalter bei der pflichtgemäßen Durchführung der objektiv erforderlichen Personensorge zu unterstützen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049111Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0080OB00674_8600000_001