Norm
WEG 1975 §4 Abs1Rechtssatz
Da alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer der Liegenschaft von der Neufestsetzung der Nutzwerte betroffen sind, ist jeder von ihnen im Sinne des § 4 Abs 1 Satz 1 WEG berechtigt, den entsprechenden Antrag nach § 26 Abs 1 Z 1 und Abs 3 WEG zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011