Norm
WBFG 1968 §2 Abs1 Z11Rechtssatz
Die Aufteilung der Grundkosten und Baukosten, ob sie nun nach den parifizierten Anteilen (Nutzwerten) oder nach den Nutzflächen geschieht, ist unter Einbeziehung nicht nur der Wohnungen oder Geschäftsräume, sondern auch der sonstigen Räumlichkeiten vorzunehmen, denen bestimmte Miteigentumsanteile an der Liegenschaft zugeordnet sind (hier: Garagen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0082816Dokumentnummer
JJR_19861209_OGH0002_0050OB00174_8600000_001