Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Übernahmspreis nicht ausdrücklich festgelegt, ist ein angemessener Preis zu zahlen; steht der Übernehmer schon fest, kommt die Übertragung ohne Bedachtnahme auf die Höhe der Abfindung in Betracht. (Ähnlich 1 Ob 116/71).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060150Dokumentnummer
JJR_19861210_OGH0002_0030OB00598_8600000_002