Norm
ABGB §608Rechtssatz
Dem Vorerben kommt nur ein eingeschränktes Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Wie immer man diese Rechtsstellung dogmatisch einordnet und welche Verbücherungsform immer man für die richtige hält, immer ist davon auszugehen, dass der Vorerbe nicht mehr frei über die Liegenschaft verfügen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012549Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017