RS OGH 1986/12/10 3Ob558/86, 8Ob75/87, 5Ob505/88, 5Ob64/94, 9Ob236/99t, 10Ob68/06g, 3Ob279/06k, 3Ob3

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1986
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Norm

ABGB §896
ABGB §1313
ABGB §1489 I

Rechtssatz

Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. So beginnt etwa die dreijährige Verjährungsfrist für die Regressforderung auch dann, wenn man eine Solidarhaftung der Streitteile gegenüber dem Geschädigten nicht annimmt, frühestens mit dem Eintritt der Wirksamkeit des im Direktprozess abgeschlossenen Vergleiches.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 558/86
    Entscheidungstext OGH 10.12.1986 3 Ob 558/86
  • 8 Ob 75/87
    Entscheidungstext OGH 19.11.1987 8 Ob 75/87
    Vgl; nur: Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB. (T1)
    Beisatz: Hier: Der Anspruch eines Mitschuldners gegen den anderen auf Ausgleichung wegen Erfüllung der Ansprüche Dritter über den im Innenverhältnis endgültig zu tragenden Anteil hinaus ist aber seiner Natur nach kein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489 ABGB. (T2)
  • 5 Ob 505/88
    Entscheidungstext OGH 20.12.1988 5 Ob 505/88
    nur: Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. (T3)
  • 5 Ob 64/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 5 Ob 64/94
    nur T3
  • 9 Ob 236/99t
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 236/99t
  • 10 Ob 68/06g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 68/06g
    Vgl auch
  • 3 Ob 279/06k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2007 3 Ob 279/06k
    Auch; Beisatz: Die Verjährung beginnt bei Regressforderungen grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung (oder sonstigen Erfüllung), frühestens aber bei endgültiger Verurteilung zur Ersatzleistung, wenn die Zahlungspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten unverrückbar feststeht. (T4)
    Beisatz: Hier: Regressanspruch nach § 1313 zweiter Satz ABGB. (T5)
  • 3 Ob 35/07d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 3 Ob 35/07d
    Vgl; Beisatz: Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen. (T6)
  • 8 Ob 26/10x
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 Ob 26/10x
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 182/11b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2012 3 Ob 182/11b
    Vgl; Beisatz: Die Regressforderung entsteht erst mit Ersatzleistung. (T7)
  • 9 ObA 107/12v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 107/12v
    Vgl auch
  • 3 Ob 182/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 182/13f
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 68/17y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 68/17y
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Veröff: SZ 2018/11
  • 1 Ob 6/19t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T8); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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