Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Verjährungszeit für die als Entschädigungsklage im weiteren Sinn zu beurteilende Regressklage gemäß § 896 ABGB beginnt nicht schon mit der Kenntnis von dem schädigenden Ereignis und vom haftungsbegründenden Sachverhalt sondern jedenfalls nicht früher, als unverrückbar die Ersatzpflicht feststeht. So beginnt etwa die dreijährige Verjährungsfrist für die Regressforderung auch dann, wenn man eine Solidarhaftung der Streitteile gegenüber dem Geschädigten nicht annimmt, frühestens mit dem Eintritt der Wirksamkeit des im Direktprozess abgeschlossenen Vergleiches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019