Norm
ZPO §411 BeRechtssatz
Wird eine bereits rechtskräftig geschiedene Ehe durch eine weitere Entscheidung neuerlich "geschieden", so kann diese zweite Entscheidung zwar in Rechtskraft erwachsen, entfaltet jedoch nicht die ansonsten Rechtsgestaltungsentscheidungen innewohnende Gestaltungswirkung. Die Rechtsgestaltung ist bereits durch die erste Entscheidung erfolgt, weshalb die zweite Entscheidung trotz formeller Rechtskraft ins Leere geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041287Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015