RS OGH 1986/12/11 7Ob711/86 (7Ob712/86), 2Ob168/14s

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Norm

ZPO §411 Be

Rechtssatz

Wird eine bereits rechtskräftig geschiedene Ehe durch eine weitere Entscheidung neuerlich "geschieden", so kann diese zweite Entscheidung zwar in Rechtskraft erwachsen, entfaltet jedoch nicht die ansonsten Rechtsgestaltungsentscheidungen innewohnende Gestaltungswirkung. Die Rechtsgestaltung ist bereits durch die erste Entscheidung erfolgt, weshalb die zweite Entscheidung trotz formeller Rechtskraft ins Leere geht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 711/86
    Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 711/86
    Veröff: SZ 59/221
  • 2 Ob 168/14s
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 168/14s
    Vgl; Beisatz: Hier aber Rechtsgestaltungswirkung bei Beschluss gem. § 98 EheG, wenn bisherige Alleinschuldnerin zur Ausfallsbürgin gemacht wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0041287

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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