RS OGH 1986/12/11 6Ob687/86, 2Ob585/93, 10Ob61/08f, 10Ob72/18p, 10Ob26/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1986
beobachten
merken

Norm

UVG §21
UVG §22 Abs1

Rechtssatz

Verletzung der Mitteilungspflicht begründet nur dann Ersatzpflicht nach § 22 Abs 1 UVG, wenn dadurch die Gewährung der Vorschüsse veranlasst worden ist, diese Verletzung daher für die Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse kausal war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076773

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten