Norm
ZPO §234Rechtssatz
Die Bezeichnung des angeblichen Forderungsübernehmers als klagende Partei in der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei ist als prozessuale Anerkennung des Forderungsübernehmers als neuen Prozeßgegners zu werten (ausdrückliche Ablehnung der Meinung Faschings, Zivilprozeßrecht, RdZ 1206, der Eintritt des Rechtsnachfolgers sei nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zulässig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039264Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0060OB00688_8600000_002