RS OGH 1986/12/11 6Ob688/86

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Veröffentlicht am 11.12.1986
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Norm

ZPO §234

Rechtssatz

Die Bezeichnung des angeblichen Forderungsübernehmers als klagende Partei in der Berufungsbeantwortung der beklagten Partei ist als prozessuale Anerkennung des Forderungsübernehmers als neuen Prozeßgegners zu werten (ausdrückliche Ablehnung der Meinung Faschings, Zivilprozeßrecht, RdZ 1206, der Eintritt des Rechtsnachfolgers sei nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz zulässig).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0039264

Dokumentnummer

JJR_19861211_OGH0002_0060OB00688_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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