TE Vfgh Beschluss 2000/6/26 B1792/99

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Veröffentlicht am 26.06.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Schriftsatz vom 2.11.1999 hat der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid des "Amtes der Wiener Landesregierung" vom 6.9.1999, Z MA 12-10.242/99A, beantragt.

2. Mit Schreiben vom 8.11.1999 wurde der Einschreiter gem. §§66, 84, 85 ZPO iVm. §35 VerfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, sowie den Bescheid, dessen Anfechtung beabsichtigt war, beizuschließen.

3. Da der Einschreiter zwar fristgerecht ein Vermögensbekenntnis erstattet, den Bescheid aber innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt hatte, wurde sein Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe mit hg. Beschluß vom 29.2.2000 zurückgewiesen.

II.1. Mit Schriftsatz vom 10.4.2000 stellte der anwaltlich nicht vertretene Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dazu verwies er auf seine "Eingabe vom 21.12.1999", in der er dem Verfassungsgerichtshof bekanntgegeben habe, daß ihm der urschriftliche Bescheid in Verlust geraten sei. (Der Bescheid wurde vom Einschreiter schließlich am 7.4.2000 nachgereicht.) Von der Versäumung der Frist habe er erst durch den zurückweisenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Kenntnis erlangt.

2. Der Antrag ist unbegründet:

2.1. Gemäß §33 VerfGG kann in Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden.

Da das VerfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nicht selbst regelt, sind nach §35 Abs1 VerfGG die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlungzur Folge hatte. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Unter "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 14157/1995).

2.2. Das Vorbringen des Antragstellers läßt nicht erkennen, wann das von ihm behauptete Hindernis zur Vorlage des Bescheides, hinsichtlich dessen er Beschwerde zu führen beabsichtigt hat, aufhörte. Da spätestens mit diesem Zeitpunkt die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen hat, läßt der vorliegende Antrag ohne diese Angabe eine Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit nicht zu: Die Auffassung des Antragstellers, er habe erst durch den den Verfahrenshilfeantrag zurückweisenden Beschluß von der Fristversäumung Kenntnis erlangt, trifft schon deshalb nicht zu, weil er nach seinem eigenen Vorbringen wegen des behaupteten Verlustes des Bescheides die ihm gesetzte Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages nicht einhalten konnte und ihm daher die Tatsache der Fristversäumung bereits seit Dezember, dh zu einem Zeitpunkt vor dem behaupteten Wegfall des Hindernisses bekannt gewesen sein mußte.

2.3. Da der vorliegende Antrag überdies zu den näheren Umständen, aus denen der Antragsteller nicht in der Lage gewesen ist, den Bescheid vorzulegen, keine Angaben enthält, ist weder dargetan, daß es sich um ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Hindernis handelte, welches der Einhaltung der Frist entgegenstand, noch, daß den Antragsteller an der Versäumung der Frist nur ein Versehen minderen Grades träfe.

III.1. Der Einschreiter hat ferner mit Schriftsatz vom 11.5.2000 eine "'Beschwerde' gegen den Bescheid vom 6.9.1999, AZ.: MA 12-10.242/99A" eingebracht, und darin die Auffassung vertreten, daß "(a)ufgrund des hg. Beschlusses vom 29.2.2000, ON 78, und dessen Zustellung am 30.3.2000 mit RSb-Brief ... die Frist der Beschwerdeeinbringung von 6 Wochen neu zulaufen" beginne. Innerhalb der offenen Frist von 6 Wochen nach der Zustellung erhebe er daher Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Für das "Verbesserungsverfahren wird um Gewährung von (der) Verfahrenshilfe mit Beigebung eines Rechtsanwaltes ersucht"; der Beschwerde ist ein Vermögensbekenntnis datiert mit 11.5.2000 beigeschlossen.

2. Entgegen der Rechtsauffassung des "Beschwerdeführers" beginnt die 6-wöchige Beschwerdefrist aber nur bei einem abweisenden Beschluß des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verfahrenshilfe neu zu laufen. Einem mangels Durchführung einer erforderlichen Antragsergänzung zur meritorischen Behandlung ungeeigneten Verfahrenshilfeantrag, der zurückzuweisen ist, kommt hingegen eine fristunterbrechende Wirkung nicht zu.

IV. In nichtöffentlicher Beratung war daher der Wiedereinsetzungsantrag ab-, die Beschwerde hingegen als verspätet gem. §19 Abs3 Z2 litb VerfGG zurückzuweisen, ohne daß die Erteilung weiterer Ergänzungsaufträge (so ist die Beschwerde weder ausgeführt, noch von einem Rechtsanwalt unterschrieben) erforderlich wäre.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1792.1999

Dokumentnummer

JFT_09999374_99B01792_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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