Norm
StGB §74 Z5Rechtssatz
Das Wesen einer gefährlichen Drohung liegt in der Ankündigung eines bevorstehenden, also erst in der Zukunft eintretenden Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt. Die Absicht des Täters ist bei einer gefährlichen Drohung im Sinn des § 107 StGB stets auf die Erzeugung einer "Erwartungsangst" beim Bedrohten gerichtet. Die in Aussicht gestellte Zufügung muß keineswegs unmittelbar bevorstehen, sondern kann auch in weiterer Zukunft gelegen sein, sofern nicht schon aus der Drohung selbst hervorgeht, das der Eintritt des angedrohten Übels zeitlich in solcher Ferne liegt, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch aus der Sicht des Bedrohten die Verwirklichung des angedrohten Übels ernstlich nicht mehr zu erwarten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0092676Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2020